Satzung

Die nachstehend abgedruckte zweispaltige Tabelle gibt in Spalte 1 die derzeit geltende Satzung des Vereins wieder. Spalte 2 enthält einen Entwurf möglicher Satzungsneufassungen unter Berücksichtigung der Änderungen, die im Falle einer Ausgliederung nötig sind. (Stand vom 27.03.2018)

Bestimmung

Art. 2 Abs. 6

Satzungsregelung alt

Der Verein kann die Lizenzspieler-, U23-, A- (U19, U18) und B- (U17, U16) Junioren-Mannschaften der Fußball-Abteilung in eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgliedern. Die Ausgliederung setzt einen vorherigen Mitgliederbeschluss mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.

Satzungsregelung neu

Der Verein kann die Lizenzspieler-, U23-, A- (U19, U18) und B- (U17, U16) Junioren-Mannschaften der Fußball-Abteilung in eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgliedern.
Im Falle einer Ausgliederung auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) muss der Verein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben; in diesem Fall gelten sowohl die persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA als auch die KGaA stets als Tochtergesellschaft im vorstehenden Sinne. Die Ausgliederung setzt einen vorherigen Mitgliederbeschluss mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.

Bestimmung

Art. 2 Abs. 7

Satzungsregelung alt

Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils sowie über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügen.

Satzungsregelung neu

Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. (i) in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils (im Falle einer KGaA genügt ein Stimmenanteil des Vereins von weniger als 50 %, wenn der Verein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs hat und auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Verein eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter) sowie (ii) über die Mehrheit im Kontrollorgan verfügen (im Falle einer KGaA genügt es, wenn (a) der Verein über die Mehrheit in einem etwaig bei dem Komplementär eingerichteten Kontrollorgan verfügt und das Kontrollorgan nicht gegen die Mehrheit der von dem Verein entsandten Mitglieder des Kontrollorgans entscheiden kann und (b) dem Verein in der Satzung der KGaA Entsendungs- und/oder Vorschlagsrechte für die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats eingeräumt werden).

Bestimmung

Art. 13 Abs. 5

Satzungsregelung alt

In den Aufsichtsrat sollen nur Personen gewählt und demgemäß sollen auch nur Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen bzw. in den Aufsichtsrat bestellt werden, die aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer persönlichen Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgabe des Aufsichtsrates zu erfüllen.

Satzungsregelung neu

In den Aufsichtsrat sollen nur Personen gewählt und demgemäß sollen auch nur Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen bzw. in den Aufsichtsrat bestellt werden, die aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer persönlichen Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgabe des Aufsichtsrates zu erfüllen, und die sich bereit erklärt haben, Aufsichtsorganfunktionen in Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 6 zu übernehmen.

Bestimmung

Art. 16 Abs. 2

Satzungsregelung alt

Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften: [a) – d)]

Satzungsregelung neu

Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften: [a) – c)]

d) Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Gegenstandswert 50.000 € übersteigt. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen. Die Zustimmungen des Aufsichtsrates sind dem Vorstand vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

e) Änderung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen in Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 6, Verfügung über Beteiligungen an solchen Tochtergesellschaften sowie Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung solcher Tochtergesellschaften;

f) Bestellung oder Wahl von Personen zu Mitgliedern in oder Abberufung solcher Personen aus Organen von Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 6 (einschließlich Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Anstellungsverträgen), wenn der Vorstand die Bestellungs- und Abberufungs- bzw. Wahlkompetenz hat.

Bestimmung

Art. 16 Abs. 3

Satzungsregelung alt

Die Satzungen der Tochtergesellschaften räumen dem Verein ein Entsendungsrecht von Aufsichtsratsmitgliedern ein, dabei haben die Aufsichtsratsmitglieder des Vereins generell die Mehrheit im Kontrollgremium der jeweiligen Tochtergesellschaft. Über die Entsendung entscheidet der Aufsichtsrat des Vereins.

Satzungsregelung neu

Die Satzungen der Tochtergesellschaften räumen dem Verein ein Entsendungsrecht von Aufsichtsratsmitgliedern der Tochtergesellschaften ein; dabei haben die von dem Verein entsendeten oder von dem Verein zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder generell die Mehrheit im Kontrollgremium der jeweiligen Tochtergesellschaft (im Falle einer KGaA genügt es, wenn (a) der Verein über die Mehrheit in einem etwaig bei dem Komplementär eingerichteten Kontrollorgan verfügt und das Kontrollorgan nicht gegen die Mehrheit der von dem Verein entsandten Mitglieder des Kontrollorgans entscheiden kann und (b) dem Verein in der Satzung der KGaA Entsendungs- und/oder Vorschlagsrechte für die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats eingeräumt werden). Über die Entsendung entscheidet der Aufsichtsrat des Vereins.

Bestimmung

Art. 17 Abs.3

Satzungsregelung alt

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Einer von diesen muss entweder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist im Einzelfall zulässig.

Satzungsregelung neu

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Einer von diesen muss entweder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist im Einzelfall zulässig. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 2. Var. BGB erteilen, soweit Rechtsgeschäfte des Vereins mit Tochtergesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 6 betroffen sind.

Bestimmung

Art. 17 Abs.9

Satzungsregelung alt

Als Vorstand sind Personen ausgeschlossen, wenn sie zugleich Vorstand einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 6 oder Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft sind, an der diese Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Satzungsregelung neu

Soll ersatzlos gestrichen werden.